Die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1998 (GVBl S. 154), zuletzt geändert durch Beschluss vom 29.11.2001 (GVBl. S. 668) wird wie folgt geändert:

 

1.       § 51 (Fragestunde) wird wie folgt geändert:

 

a)       Absatz 4 Sätze 3 bis 5 erhält folgende Fassung:

„Im Anschluss an die Beantwortung können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden. Mindestens eine Zusatzfrage steht dem insoweit vorrangig zu berücksichtigenden Fragesteller zu; eine weitere Zusatzfrage kann auch von einem anderen Mitglied des Abgeordnetenhauses gestellt werden. Die Zusatzfragen sollen nicht in Unterfragen gegliedert werden.“

 

b)       Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Nach Ende der Fragestunde gemäß Absatz 2 ruft der Präsident zu einer Spontanen Fragestunde auf, deren Dauer 30 Minuten nicht überschreiten darf.“

 

2.       § 52 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 (Aktuelle Stunde)
erhält folgende Fassung:

„Jeder Fraktion steht eine Redezeit von 10 Minuten zu, die auf zwei Redner aufgeteilt werden kann. “

 

3.       § 56 Abs. 3 (Einberufung) erhält folgende Fassung:

„Die ordentlichen Sitzungen beginnen, wenn der Präsident mit Zustimmung des Ältestenrates nichts anderes bestimmt, um 11.00 Uhr des Sitzungstages und sollen nicht länger als acht Stunden dauern.“

 

 

 

 


 


4.       § 59 Absatz 2 (Tagesordnung) erhält folgende Fassung:

„Die Verhandlungsgegenstände werden entsprechend der Unterteilung der Tagesordnung in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung aufgenommen. Anträge werden jeweils abwechselnd nach Fraktionen in der Reihenfolge der Fraktionsstärken behandelt. Im übrigen wird über die Reihenfolge der Behandlung nach den Vorschlägen des Ältestenrates verfahren, soweit das Haus nichts anderes beschließt.“

 

5.       Dem § 63 Abs. 8 (Redeordnung) wird folgender Satz angefügt:

„Die Dauer der Zwischenfragen und ihrer Beantwortung wird auf die Redezeit nicht angerechnet.“

 

6.       § 64 Abs. 1 (Rededauer) wird wie folgt geändert:

In Buchstabe b) werden die Worte „ – Begründung und Besprechung –“ gestrichen.

In Buchstabe d) werden vor dem bisherigen Text die Worte „zur Begründung von Großen Anfragen fünf Minuten und“ eingefügt.

 

Begründung:

 

Die Plenarsitzungen des Abgeordnetenhauses verlaufen derzeit strukturell wenig attraktiv. Sie finden zu einem erheblichen Teil ohne Öffentlichkeit statt, weil sie regelmäßig erst um 13.00 Uhr am Sitzungstag beginnen und häufig bis in die späten Abendstunden dauern. Da die Länge der Sitzungen maßgeblich von der Anzahl der Fraktionen abhängt, lässt sich die in der Geschäftsordnung vorgesehene Sitzungsdauer von sieben Stunden bei fünf Fraktionen realistischerweise nicht einhalten.

 

Das Parlament darf sich vor der Öffentlichkeit nicht verstecken, wenn es ernst genommen werden will und sich selbst ernst nimmt. Deshalb ist ein früherer Plenarbeginn eine wichtige Maßnahme, um das Abgeordnetenhaus aus seiner selbstgewählten Klausur herauszuholen. Zuschauer und Medienberichterstatter haben so eine bessere Möglichkeit, die Sitzungen in ihrer gesamten Länge zu verfolgen. Ein Sitzungsbeginn am Vormittag ist angesichts von ca. 17 Plenartagen pro Jahr auch bei einem sogenannten Teilzeitparlament möglich und zumutbar. Auch Ausschusssitzungen beginnen zum Teil am frühen Vormittag.

 

Gleichzeitig müssen die Plenarsitzungen gestrafft werden, ohne Oppositionsrechte zu beschneiden. Denn es geht nicht darum, die Sitzungen endlos zu verlängern, sondern um eine interessantere und lebhaftere Debattenstruktur. Unter diesen Umständen erscheint eine achtstündige Sitzungsdauer bei fünf Fraktionen angemessen und realistisch.

 

Schließlich gilt es, die Lebhaftigkeit der Beratungen durch weitere Maßnahmen zu steigern. Die Dauer von Zwischenfragen und deren Beantwortung soll nicht von der Redezeit abgezogen werden; Anträge sollen künftig nicht mehr blockweise nach Fraktionen behandelt werden, sondern alternierend nach der Stärke der Fraktionen. Darüber hinaus soll die spontane Fragestunde, ein wichtiges Kontrollinstrument der Opposition gegenüber dem Senat, fester Bestandteil von Plenarsitzungen werden.

 

Im Einzelnen:

 

Zu Nummer 1 a):

 

Durch die Neufassung des § 51 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 wird die Zahl der Zusatzfragen in der Fragestunde auf zwei (bisher vier) begrenzt. Der Fragesteller erhält nur noch eine Zusatzfrage, ebenso ist künftig nur noch eine weitere Zusatzfrage eines anderen Abgeordneten möglich. Dadurch können in Zukunft mehr eingereichte Fragen aufgerufen und mündlich beantwortet werden.

 

Zu Nummer 1 b):

 

Die neue Fassung des § 51 Abs. 7 Satz 1 macht die Spontane Fragestunde zum festen Bestandteil der Plenarsitzungen.

 

Zu Nummer 2:

 

Die Änderung in § 52 Abs. 3 verkürzt die Redezeit bei Aktuellen Stunden von fünfzehn auf zehn Minuten pro Fraktion (und Senat) und dient der Straffung des Plenarablaufs. Künftig wird es sich also wieder tatsächlich um eine „Stunde“ Beratung handeln. Die Fraktionen können ihre Redezeit individuell gestalten und die zehn Minuten entweder einem Redner zukommen lassen oder auf zwei Redner frei aufteilen.

 

Zu Nummer 3:

 

Der neugefasste § 56 Abs. 3 statuiert den früheren Plenarbeginn und erweitert die von der Geschäftsordnung als Richtschnur vorgegebene Sitzungsdauer auf bei fünf Fraktionen realistische acht Stunden (bisher sieben). Künftig sollen die Sitzungen regelmäßig um 11.00 Uhr des Sitzungstages beginnen und gegen 19.00 Uhr enden. Der Beginn um 11.00 Uhr hat sich in interfraktionellen Vorgesprächen als möglicher Kompromiss herausgestellt zwischen einem von den Antragstellern eigentlich befürworteten Beginn um 9.00 Uhr und dem derzeitigen Beginn um 13.00 Uhr. Der Präsident kann einen anderen Beginn festlegen, allerdings nur mit Zustimmung des Ältestenrates. Letztere Formulierung orientiert sich an der Bestimmung des Absatzes 2 von § 56, wo es um die Einberufung von außerordentlichen Sitzungen geht.

 

 

 

Zu Nummer 4:

 

In dem neuen § 59 Abs. 2 wird festgeschrieben, dass sich die Reihenfolge der Antragsbehandlung nicht mehr nach dem Antragseingang bei der Verwaltung des Abgeordnetenhauses bestimmt, was de facto zu einer blockweisen Behandlung nach Fraktionen führt. In Zukunft wechseln sich die Anträge der Fraktionen in der Reihenfolge der Fraktionsstärken ab, solange dies nach der Zahl der eingereichten Anträge möglich ist.

 

Zu Nummer 5:

 

Mit dem neuen § 63 Abs. 8 Satz 3 wird klargestellt, dass die Dauer von Zwischenfragen und deren Beantwortung die Redezeit des Redners nicht verkürzt. Dies lässt eine häufigere Zulassung von Zwischenfragen und damit lebendigere Debatten erwarten, denn die meisten Zwischenfragen werden unter Hinweis auf die knappe Redezeit abgelehnt.

 

Zu Nummer 6:

 

Die Neufassung des § 64 Abs. 1 strafft die Behandlung von Großen Anfragen. Künftig stehen für deren Begründung nur noch fünf statt zehn Minuten zur Verfügung.

 

 

Berlin, den 7. Januar 2003

 

 

Dr.   Lindner

 

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP


 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq