Die Geschäftsordnung des
Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni
1998 (GVBl S. 154), zuletzt geändert durch Beschluss vom 29.11.2001 (GVBl. S.
668) wird wie folgt geändert:
1.
§ 51
(Fragestunde) wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 Sätze
3 bis 5 erhält folgende Fassung:
„Im Anschluss an die Beantwortung können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden. Mindestens eine Zusatzfrage steht dem insoweit
vorrangig zu berücksichtigenden Fragesteller zu; eine weitere Zusatzfrage kann auch von einem anderen Mitglied des Abgeordnetenhauses gestellt
werden. Die Zusatzfragen
sollen nicht in Unterfragen gegliedert werden.“
b)
Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Nach Ende der Fragestunde gemäß Absatz 2 ruft der Präsident zu einer Spontanen Fragestunde auf, deren Dauer 30 Minuten nicht
überschreiten darf.“
2. §
52 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 (Aktuelle Stunde)
erhält folgende Fassung:
„Jeder Fraktion steht eine Redezeit von 10 Minuten zu, die auf zwei Redner
aufgeteilt werden kann. “
3. §
56 Abs. 3 (Einberufung) erhält folgende Fassung:
„Die ordentlichen Sitzungen beginnen, wenn der Präsident mit Zustimmung des
Ältestenrates nichts anderes bestimmt, um 11.00 Uhr des Sitzungstages und
sollen nicht länger als acht Stunden dauern.“
4.
§ 59 Absatz 2 (Tagesordnung) erhält folgende Fassung:
„Die Verhandlungsgegenstände werden entsprechend der Unterteilung der Tagesordnung
in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung aufgenommen. Anträge werden jeweils abwechselnd nach
Fraktionen in der Reihenfolge der Fraktionsstärken behandelt. Im übrigen
wird über die Reihenfolge der Behandlung nach den Vorschlägen des Ältestenrates
verfahren, soweit das Haus nichts anderes beschließt.“
5.
Dem § 63 Abs. 8
(Redeordnung) wird folgender Satz angefügt:
„Die Dauer der Zwischenfragen und ihrer Beantwortung wird auf die Redezeit
nicht angerechnet.“
6.
§ 64 Abs. 1
(Rededauer) wird wie folgt geändert:
In Buchstabe b) werden die Worte „ – Begründung
und Besprechung –“ gestrichen.
In Buchstabe d) werden vor dem bisherigen Text die Worte „zur Begründung von
Großen Anfragen fünf Minuten und“ eingefügt.
Begründung:
Die Plenarsitzungen des Abgeordnetenhauses
verlaufen derzeit strukturell wenig attraktiv. Sie finden zu einem erheblichen
Teil ohne Öffentlichkeit statt, weil sie regelmäßig erst um 13.00 Uhr am
Sitzungstag beginnen und häufig bis in die späten Abendstunden dauern. Da die
Länge der Sitzungen maßgeblich von der Anzahl der Fraktionen abhängt, lässt
sich die in der Geschäftsordnung vorgesehene Sitzungsdauer von sieben Stunden
bei fünf Fraktionen realistischerweise nicht einhalten.
Das Parlament darf sich vor der
Öffentlichkeit nicht verstecken, wenn es ernst genommen werden will und sich
selbst ernst nimmt. Deshalb ist ein früherer Plenarbeginn eine wichtige Maßnahme,
um das Abgeordnetenhaus aus seiner selbstgewählten Klausur herauszuholen. Zuschauer
und Medienberichterstatter haben so eine bessere Möglichkeit, die Sitzungen in
ihrer gesamten Länge zu verfolgen. Ein Sitzungsbeginn am Vormittag ist
angesichts von ca. 17 Plenartagen pro Jahr auch bei einem sogenannten
Teilzeitparlament möglich und zumutbar. Auch Ausschusssitzungen beginnen zum
Teil am frühen Vormittag.
Gleichzeitig müssen die Plenarsitzungen
gestrafft werden, ohne Oppositionsrechte zu beschneiden. Denn es geht nicht
darum, die Sitzungen endlos zu verlängern, sondern um eine interessantere und
lebhaftere Debattenstruktur. Unter diesen Umständen erscheint eine achtstündige
Sitzungsdauer bei fünf Fraktionen angemessen und realistisch.
Schließlich gilt es, die Lebhaftigkeit der
Beratungen durch weitere Maßnahmen zu steigern. Die Dauer von Zwischenfragen
und deren Beantwortung soll nicht von der Redezeit abgezogen werden; Anträge
sollen künftig nicht mehr blockweise nach Fraktionen behandelt werden, sondern
alternierend nach der Stärke der Fraktionen. Darüber hinaus soll die spontane
Fragestunde, ein wichtiges Kontrollinstrument der Opposition gegenüber dem
Senat, fester Bestandteil von Plenarsitzungen werden.
Im Einzelnen:
Zu Nummer 1 a):
Durch die Neufassung des § 51 Abs. 4 Sätze 3
bis 5 wird die Zahl der Zusatzfragen in der Fragestunde auf zwei (bisher vier)
begrenzt. Der Fragesteller erhält nur noch eine Zusatzfrage, ebenso ist künftig
nur noch eine weitere Zusatzfrage eines anderen Abgeordneten möglich. Dadurch
können in Zukunft mehr eingereichte Fragen aufgerufen und mündlich beantwortet
werden.
Zu Nummer 1 b):
Die neue Fassung des § 51 Abs. 7 Satz 1 macht
die Spontane Fragestunde zum festen Bestandteil der Plenarsitzungen.
Zu Nummer 2:
Die Änderung in § 52 Abs. 3 verkürzt die Redezeit
bei Aktuellen Stunden von fünfzehn auf zehn Minuten pro Fraktion (und Senat)
und dient der Straffung des Plenarablaufs. Künftig wird es sich also wieder
tatsächlich um eine „Stunde“ Beratung handeln. Die Fraktionen können ihre
Redezeit individuell gestalten und die zehn Minuten entweder einem Redner
zukommen lassen oder auf zwei Redner frei aufteilen.
Zu Nummer 3:
Der neugefasste § 56 Abs. 3 statuiert den
früheren Plenarbeginn und erweitert die von der Geschäftsordnung als
Richtschnur vorgegebene Sitzungsdauer auf bei fünf Fraktionen realistische acht
Stunden (bisher sieben). Künftig sollen die Sitzungen regelmäßig um 11.00 Uhr
des Sitzungstages beginnen und gegen 19.00 Uhr enden. Der Beginn um 11.00 Uhr
hat sich in interfraktionellen Vorgesprächen als möglicher Kompromiss
herausgestellt zwischen einem von den Antragstellern eigentlich befürworteten
Beginn um 9.00 Uhr und dem derzeitigen Beginn um 13.00 Uhr. Der Präsident kann
einen anderen Beginn festlegen, allerdings nur mit Zustimmung des
Ältestenrates. Letztere Formulierung orientiert sich an der Bestimmung des
Absatzes 2 von § 56, wo es um die Einberufung von außerordentlichen Sitzungen
geht.
Zu Nummer 4:
In dem neuen § 59 Abs. 2 wird
festgeschrieben, dass sich die Reihenfolge der Antragsbehandlung nicht mehr
nach dem Antragseingang bei der Verwaltung des Abgeordnetenhauses bestimmt, was
de facto zu einer blockweisen Behandlung nach Fraktionen führt. In Zukunft
wechseln sich die Anträge der Fraktionen in der Reihenfolge der
Fraktionsstärken ab, solange dies nach der Zahl der eingereichten Anträge
möglich ist.
Zu Nummer 5:
Mit dem neuen § 63 Abs. 8 Satz 3 wird
klargestellt, dass die Dauer von Zwischenfragen und deren Beantwortung die
Redezeit des Redners nicht verkürzt. Dies lässt eine häufigere Zulassung von
Zwischenfragen und damit lebendigere Debatten erwarten, denn die meisten Zwischenfragen
werden unter Hinweis auf die knappe Redezeit abgelehnt.
Zu Nummer 6:
Die Neufassung des § 64 Abs. 1 strafft die Behandlung
von Großen Anfragen. Künftig stehen für deren Begründung nur noch fünf statt
zehn Minuten zur Verfügung.
Berlin, den 7. Januar 2003
Dr. Lindner
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq